Satzung

SatzungFür die Freiwillige Feuerwehr Langeoog



Aufgrund des § 6 Niedersächsische Gemeindeordnung ( NGO ) vom 22.06.1982 ( Nds. GVBI. S. 229 ) , zuletzt geändert durch Gesetzt vom 09.09.1993 ( Nds. GVBI. S. 359 ) ,
und der §§ 1 und 2 Niedersächsisches Brandschutzgesetz ( NBrandSchG ) vom 08.03.1978
( Nds. GVBL. S. 101 ) , hat der Rat der Inselgemeinde Langeoog in seiner Sitzung am 25.05.1994 folgende Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Inselgemeinde Langeoog beschlossen:



§ 1 Organisation und Aufgaben

Die Freiwillige Feuerwehr ist eine Einrichtung der Inselgemeinde Langeoog. Sie erfüllt die der Gemeinde Langeoog nach dem NBrandSchG obliegenden Aufgaben.

§ 2 Leitung der Freiwilligen Feuerwehr

Die Freiwillige Feuerwehr der Inselgemeinde Langeoog wird von der Gemeindebrand-meisterin oder dem Gemeindebrandmeister geleitet ( § 13 Abs. 1 NBrandSchG ). Sie sind im Dienst Vorgesetzte der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr. Im Verhinderungsfall erfolgt die Vertretung in allen Dienstangelegenheiten durch die stellv. Gemeindebrandmeisterin oder den stellv. Gemeindebrandmeister.

$ 3 Führungskräfte taktischer Feuerwehreinheiten

Die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister bestellt aus den aktiven Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr Langeoog nach deren Anhörung die entsprechend der Wehrgliederung erforderlichen Führerinnen und Führer und stellv. Führerinnen und Führer der taktischen Feuerwehreinheiten Zug, Gruppe, Staffel und Trupp ( entsprechend § 1 Abs. 2 und § 3 der Verordnung über die Mindeststärke der, der Gliederung nach Funktion und die Mindestausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren im Land Niedersachsen ). Gemeindebrandmeisterin oder Gemeindebrandmeister können die Führungskräfte nach Maßgabe der Verordnung über den Eintritt in den Dienst, die Gliederung nach Dienstgraden und die Übertragung von Funktionen bei den Freiwilligen Feuerwehren im Land Niedersachsen abberufen. Die Führungskräfte der taktischen Einheiten sind im Dienst Vorgesetzte der Angehörigen ihrer jeweils taktischen Einheiten.

§ 4 Gemeindekommando

( 1 ) Das Gemeindekommando unterstützt die Gemeindebrandmeisterin oder den Gemeindebrandmeister. Dabei obliegt dem Gemeindkommando insbesondere die Erfüllung folgender Aufgaben:

Mitwirkung bei der Feststellung des Bedarfes an Geräten und technischen Einrichtungen für die Brandbekämpfung und die Durchführung von Hilfeleistungen,Mitwirkung bei der Erstellung des Haushaltsvoranschlages der Gemeinde Langeoog für den Abschnitt Freiwilligen Feuerwehr,Mitwirkung bei der Aufstellung von örtlichen Alarm- und Einsatzplänen und Plänen für die Löschwasserversorgung sowie deren laufende Ergänzung,Überwachung der laufenden Schulung der der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sowie Beratung bei der Entsendung zu Lehrgängen,Mitwirkung bei Planung und Durchführung von Übungen,Überwachung der Durchsetzung der Unfallverhütungsvorschriften und sonstiger Sicherheitsbestimmungen.
( 2 ) Das Gemeindekommando besteht aus:

der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister als Leiterin oder Leiter,der stellv. Gemeindebrandmeisterin oder dem stellv. Gemeindebrandmeister und dem Gemeindejugenfeuerwehrwart als Beisitzerinnen oder Beisitzer kraft Amtes,dem Schriftwart und der Gemeindesicherheitsbeauftragten oder dem Gemeindesicherheitsbeauftragten als bestellte Beisitzerinnen oder Beisitzer.
Die Beisitzerinnen und Beisitzer gemäß Buchstabe c) werden auf Vorschlag der in Buchstabe a) und b) genannten Gemeindekommandomitglieder von der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister aus den Aktiven Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr für die Dauer von 3 Jahren bestellt. Die Trägerinnen und Träger anderer Funktionen können als weitere stimmberechtigte Beisitzerinnen und Beisitzer für die Dauer von 3 Jahren bzw. für die Dauer ihrer Amtszeit in das Gemeindekommando aufgenommen werden. Für das Bestellungsverfahren gilt die Regelung für Abs. 2 Buchstabe c) entsprechend.

( 3 ) Das Gemeindkommando wird von der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister bei Bedarf, mindestens jedoch zwei mal im Jahr, mit wöchentlicher Ladungsfrist unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist kann in dringenden Fällen angemessen verkürzt werden. Das Gemeindkommando ist einzuberufen, wenn die Gemeinde, der Verwaltungsausschuss oder mehr als die Hälfte der Gemeindekommandomitglieder dies unter Angabe des Grundes verlangen.

( 4 ) Das Gemeindekommando ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

( 5 ) Beschlüsse des Gemeindekommandos werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Es wird offen abgestimmt. Abweichend davon wird, wenn ein Mitglied des Gemeindekommandos es verlangt, schriftlich abgestimmt.

( 6 ) Über jede Sitzung des Gemeindkommandos ist eine Niederschrift zu fertigen die von der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister und einem weiteren Mitglied des Gemeindkommandos ( Schriftwart ) zu unterzeichnen ist. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist der Gemeinde zuzuleiten.

§ 5 Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Angelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehr, für die nicht die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister oder das Ortskommando im Rahmen dieser Satzung oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften zuständig ist. Insbesondere obliegen ihr:

die Entgegennahme des Jahresberichtes ( Tätigkeitsberichtes ),die Entgegennahme des Berichtes über die Dienstbeteiligung,die Entscheidung über die Berufung von Ehrenmitgliedern.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung wird von der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen.
Sie ist einzuberufen, wenn die Gemeinde, der Verwaltungsausschuss oder ein Drittel der aktiven Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr dies unter Angabe des Grundes verlangen. Ort und Zeit der Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Wochen vorher ortsüblich unter Mitteilung der Tagesordnung bekannt zugeben. An der Mitgliederversammlung soll jedes aktive Mitglied der Feuerwehr Teilnehmen. Andere Mitglieder können teilnehmen.

( 3 ) Die Mitgliederversammlung wir von der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister geleitet. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder ( Absatz 4 ) anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 4 Wochen unter Einhaltung der Ladungsfrist eine neue Mitgliedsversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der Anwesenden Stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Auf die Beschlussfähigkeit der erneuten Mitgliedsversammlung ist in der Einladung hinzuweisen.

( 4 ) Jedes aktives Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragen werden kann ( stimmberechtigtes Mitglied ). Andere Mitglieder haben beratende Stimme.

( 5 ) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung. Es wird offen abgestimmt. Abweichend davon wird, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied es verlangt, eine schriftliche Abstimmung durchgeführt.

( 6 ) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister und dem Schriftwart zu unterzeichnen ist. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist der Gemeinde zuzuleiten.

§ 6 Verfahren bei Vorschlägen

Über Vorschläge zur Besetzung von Funktionen wird schriftlich abgestimmt. Ist nur ein Vorschlag gemacht, wird, sofern niemand widerspricht, durch Zuruf abgestimmt. Vorgeschlagen ist, wer die Mehrheit der Stimmen des Beschlussfähigen zuständigen Gremiums erhält.Wird eine Mehrheit nicht erreicht, so findet eine zweite Abstimmung statt, durch die das Mitglied vorgeschlagen ist, für das die meisten Stimmen abgegeben worden ist. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los, das von der jeweiligen Leiterin oder dem jeweiligen Leiter des Verfahrens zu ziehen ist.Über den dem Rat der Inselgemeinde gemäß § 13 Abs. 2 NBrandSchG abzugebenden Vorschlag der in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufenden Führungskräfte ( Gemeindebrandmeisterin oder Gemeindebrandmeister und deren Stellvertreterin bzw. Stellvertreter ) wird schriftlich abgestimmt. Wird bei mehr als 2 Bewerberinnen oder Bewerbern im ersten Abstimmungsgang nicht die für einen Vorschlag gemäß § 13 Abs. 2 NBrandSchG erforderliche Mehrheit erreicht, so ist eine Stichabstimmung zwischen den beiden Bewerberinnen bzw. Bewerber, auf die die meisten Stimmen entfallen sind, durchzuführen. Wird die erforderliche Mehrheit wiederum nicht erreicht, können am gleichen Tag erneute Abstimmungen durchgeführt werden.
§ 7 Aktive Mitglieder

Für den Einsatzdienst geeignete Einwohner der Inselgemeinde Langeoog über 16 Jahre können aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Langeoog werden. Bewerberinnen und Bewerber sollten das 45. Lebensjahr nicht überschritten haben. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich.Aufnahmegesuche sind an die für den Wohnsitz zuständige Freiwillige Feuerwehr zu richten. Die Gemeinde kann ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand der Bewerberin oder des Bewerbers anfordern. Die Kosten hierfür trägt die Gemeinde.Über die Aufnahme als aktives Mitglied entscheidet das Ortskommando. Die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister hat die Gemeinde über die Entscheidung über einen Aufnahmeantrag umgehend zu unterrichten.Aufgenommene Bewerberinnen und Bewerber werden von der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister als Feuerwehrfrau-Anwärterin oder Feuerwehrmann-Anwärter auf eine Probedienstzeit von ein Jahr verpflichtet. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die bereits aktives Mitglied einer Feuerwehr waren, ist § 8 der Verordnung über den Eintritt in den Dienst, die Gliederung nach Dienstgraden und die Übertragung von Funktionen bei den Freiwilligen Feuerwehren im Land Niedersachsen ( DienstgradVO-FF ) vom 21.09.1993 ( Nds.GVBl. S. 362 ) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.Nach erfolgreichen Ausbildung und einwandfreiem Verhalten im Dienst beschließt das Gemeindekommando über die endgültige Aufnahme al Feuerwehrfrau oder Feuerwehrmann. Bei der endgültigen Aufnahme ist folgende schriftliche Erklärung abzugeben: ``Ich verspreche, die freiwillig übernommenen Pflichten als Mitglied der
Freiwilligen Feuerwehr pünktlich und gewissenhaft zu erfüllen und gute
Kameradschaft zu halten“

§ 8 Mitglieder der Altersabteilung

Aktive Mitglieder sind in die Altersabteilung zu übernehmen, wenn die das 62. Lebensjahr vollendet haben. Aktive Mitglieder können auf ihren Antrag oder auf Beschluss des Gemeindkommandos in die Altersabteilung übernommen werden, wenn sie den aktiven Dienst aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht mehr ausüben können.Mitglieder der Altersabteilung dürfen bei Dienstlichen Veranstaltungen Dienstkleidung tragen.
§ 9 Mitglieder der Jugendabteilung

Eine Jugendabteilung ist bei der Freiwilligen Feuerwehr Langeoog eingerichtet.Geeignete Kinder und Jugendliche aus der Gemeinde Langeoog können nach Vollendung des 10. Lebensjahrs Mitglied der Jugendabteilung werden, wenn die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegt.Darüber hinaus können Mitglieder, die die allgemeine Jugendarbeit fördern oder betreute Aufgaben wahrnehmen, über die in dieser Satzung genannten Altersgrenzen hinaus im Rahmen der Jugendabteilung tätig werden.Über die Aufnahme in die Jugendabteilung entscheidet das Gemeindekommando auf Vorschlag der Jugendabteilung.
§ 10 Innere Organisation der Abteilungen

Die Organisation der einzelnen Abteilungen richtet sich nach den jeweiligen Rechtsvorschriften des Landes und den jeweiligen Organisationsgrundsätzen der Gemeinde.

§ 11 Ehrenmitglieder



Feuerwehrmitglieder und sonstige Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde, die sich besondere Verdienste um den kommunalen Brandschutz und die Hilfeleistung erworben haben, können auf Vorschlag des Gemeindekommandos nach Anhörung der Gemeinde und der Gemeindebrandmeisterin oder des Gemeindebrandmeister s durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr ernannt werden.

§ 12 Fördernde Mitglieder

Die Feuerwehr kann fördernde Mitglieder aufnehmen. Über die Aufnahme entscheidet das Gemeindkommando.

§ 13 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft auszuführen. Sie haben die von ihren Vorgesetzen im Rahmen der Aufgaben der Feuerwehr gegebenen Anordnungen zu befolgen. Aktive Mitglieder, die aus persönlichen Gründen vorübergehend an der Teilnahme am Einsatz- und Ausbildungsdienst verhindert sind, können auf Antrag durch das Gemeindekommando befristet beurlaubt werden. Während der Dauer der Beurlaubung ruhen die Rechte und Pflichten als aktives Mitglied.Die Mitglieder der Altersabteilung nehmen, unbeschadet der ihnen gemäß § 323 c Strafgesetzbuch obliegenden allgemeinen Hilfeleistungspflicht, nicht an dem angeordneten feuerwehrtechnischen Übungs- und Einsatzdienst teil.Die Mitglieder in der Jugendabteilung sollen an für sie vorgesehenen Übungsdienst teilnehmen. Sie haben im Rahmen der Aufgaben der Jugendabteilung gegebenen Anordnungen zu befolgen.Jedes Mitglied hat die ihm überlassenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sowie die Geräte pfleglich und schonend zu behandeln. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Beschädigung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie von Geräten kann die Gemeinde den Ersatz des entstandenen Schadens verlangen. Dienstkleidung darf außerhalb des Dienstes nicht getragen werden.Mitglieder, die Feuerwehrdienst verrichten, sind nach den gesetzlichen Bestimmungen unfallversichert. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Unfallverhütungsvorschriften für Feuerwehren zu beachten. Tritt ein Unfall im Feuerwehrdienst ein, so ist dies unverzüglich, spätestens binnen 48 Stunden, der Gemeinde zu melden. Dies gilt auch für Erkrankungen, die erkennbar auf den Feuerwehrdienst zurückzuführen sind.Stellt ein Mitglied fest, dass ihm während des Feuerwehrdienstes ein Schaden an seinem privaten Eigentum entstanden ist, so gilt Absatz 5 Satz 3 entsprechend.
§ 14 Verleihung von Dienstgraden

Dienstgraden dürfen nur unter Beachtung der Rechtsvorschriften über die Mindeststärke und Gliederung der Freiwilligen Feuerwehren im Land Niedersachsen und über Dienstgrade und Funktion in den Freiwilligen Feuerwehren im Land Niedersachen an aktive Mitglieder verliehen werden.Die Verleihung eines Dienstgrades vollzieht die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister nach Anhörung des Gemeindekommandos. Die Verleihung eines Dienstgrades an Funktionsträgerinnen und Funktionsträger vollzieht die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister auf Beschluss des Gemeindekommandos. Die Verleihung eines Dienstgrades ab Löschmeisterin / Löschmeister bedarf der Zustimmung der Kreisbrandmeisterin oder des Kreisbrandmeisters.
§ 15 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr Langeoog endet durch Austritt,Geschäftsunfähigkeit,Auflösung der Freiwilligen Feuerwehr,Aufgabe des Wohnsitzes oder des ständigen Aufenthaltes in der Gemeinde bei aktiven Mitgliedern,AusschlussDie Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr endet für ein Mitglied der Jugendabteilung darüber hinausmit der Auflösung der Jugendabteilungmit der Vollendung des 16. Lebensjahres möglichen Übernahme als aktives Mitglied in der Freiwilligen Feuerwehr, spätestens jedoch mit Vollendung des 18. Lebensjahres.Der Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr kann zu jedem Vierteljahresende erfolgen. Der Austritt ist gegenüber der Feuerwehr spätestens 1 Monat vor dem Vierteljahresende schriftlich zu erklärenDie Beendigung der Mitgliedschaft im Falle der Geschäftsunfähigkeit ist der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter der oder des Betroffenen durch die Gemeinde schriftlich mitzuteilen.Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr können aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitgliedwiederholt schuldhaft seine Pflichten zur Teilnahme am Einsatz- und Ausbildungsdienst verletzt,wiederholt fachliche Weisungen der Vorgesetzten nicht befolgt,die Gemeinschaft innerhalb der Feuerwehr durch sein Verhalten erheblich stört,das Ansehen der Feuerwehr schuldhaft geschädigt hat,rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr verurteilt worden ist.Vor der Entscheidung des Gemeindekommandos über den Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr ist der oder dem Betroffenen und der Gemeinde Gelegenheit zur Stellungsnahme zu geben. Die Ausschlussverfügung wird von der Gemeinde erlassen.Aktive Mitglieder oder Mitglieder der Jugendabteilung können, wenn gegen sie ein Ausschlussverfahren eingeleitet wird, von der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister bis zur Entscheidung über den Ausschluss vom Dienst suspendiert werden.Das Ausscheiden eines Mitgliedes ( Absatz 1 ) hat die Feuerwehr über die Gemeindebrandmeisterin oder den Gemeindebrandmeister der Gemeinde mitzuteilen.Im Falle des Ausscheiden eines Mitgliedes der Freiwilligen Feuerwehr sind innerhalb einer Woche Dienstkleidung, Dienstausweis, Ausrüstungsgegenstände und alle sonstigen zu Dienstzwecken zur Verfügung gestellten Gegenstände bei der Feuerwehr abzugeben. Die Feuerwehr bestätigt dem ausscheidenden Mitglied den Empfang der zurückgegebenen Gegenstände und händigt ihm eine Bescheinigung über die Dauer der Mitgliedschaft und den Dienstgrad aus. (10) Werden zu Dienstzwecken zur Verfügung gestellte Gegenstände gemäß dem Absatz 9
von dem ausgeschiedenen Mitglied trotz schriftlicher Aufforderung nicht
zurückgegeben, kann die Gemeinde den Ersatz des entstandenen Schadens bis zur
Höhe der Wiederbeschaffungskosten verlangen.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung für die Freiwillige Feuerwehr Langeoog vom 11.02.1974 außer Kraft.



Langeoog, den 1. Juni 1994




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